June 9, 2026

OECD-Konsultation zur Revision von Kapitel VII: Was sich für konzerninterne Dienstleistungen ändern soll

Am 1. Juni 2026 hat die OECD einen Konsultationsentwurf zur Überarbeitung von Kapitel VII der Verrechnungspreisleitlinien für Multinationale Unternehmen und Steuerverwaltungen (OECD-LL-2022) vorgelegt. [1] Kommentare können bis zum 22. Juli 2026 eingereicht werden; eine öffentliche Anhörung ist für November 2026 in Paris geplant. Der Entwurf ist keine Grundsatzreform: Die Kernprinzipien (Vorteilstest, Fremdvergleich, Allokationsschlüssel, 5%-Gewinnaufschlag für Dienstleistungen mit geringer Wertschöpfung) bleiben unverändert. Er ist aber eine spürbare inhaltliche Ausdehnung: Aus vier Abschnitten mit rund 65 Randnummern und vier Textbeispielen werden fünf Abschnitte mit 96 Randnummern und einem Annex I mit 21 ausführlich kommentierten Beispielen. Der Beitrag beleuchtet im Folgenden die wichtigsten Veränderungen und ordnet ein, was sie für Unternehmen bedeuten.

Vorteilstest: ex-ante-Perspektive und Trennung von der Preisermittlung

Die zentrale Frage bleibt, ob ein unabhängiges Unternehmen für die Aktivität gezahlt oder sie selbst erbracht hätte. Neu ist die ausdrückliche ex-ante-Sicht: Ein Vorteil gilt auch dann als erbracht, wenn der Empfänger zum Transaktionszeitpunkt vernünftigerweise einen Nutzen erwarten durfte, dieser aber später nicht eintrat. [2] Der Entwurf betont, dass Mehrjahresdaten helfen könnten, die Erwartung an den eintretenden Vorteil zu belegen. [3]

Für die Betriebsprüfungspraxis besonders bedeutsam ist die klare Trennung von Vorteilstest und Preisermittlung: Ein bestandener Vorteilstest darf nicht allein deshalb negiert werden, weil die konzerninterne Verrechnung nicht fremdvergleichskonform ausgestaltet ist. [4] Es handett sich hierbei um zwei voneinander zu trennende Analysen — eine Klarstellung, die auch deshalb hilfreich sein sollte, weil die Themen in Betriebsprüfungen erfahrungsgemäß häufig vermischt werden.

Gesellschaftertätigkeiten und Duplikation

Eng mit dem Vorteilstest verknüpft ist die Abgrenzung von Dienstleistungen zu Gesellschaftertätigkeiten, welche nicht verrechnet werden dürfen. Die fünf aus der bisherigen Fassung bekannten Tätigkeitskategorien [5], die auf Gesellschaftertätigkeiten hindeuten können (Aktivitäten im Zusammenhang mit der juristischen Struktur, dem Reporting, den Investorenbeziehungen, der Steuer-Compliance der Muttergesellschaft sowie der Corporate Governance des Konzerns als Ganzem), bleiben inhaltlich unverändert. 

Der Entwurf stellt aber klar, dass eine Aktivität nicht schon deshalb eine Gesellschaftertätigkeit ist, weil sie von der obersten Leitungsebene ausgeführt wird oder weil die Verrechnung schwer zu quantifizieren ist. Auch Leistungen, von denen der Gesellschafter beiläufig mit profitiert, können verrechenbar bleiben, solange der anteilige Eigennutzen nicht an Tochtergesellschaften weiterbelastet wird. [6]

Beim Duplikationsverbot ergänzt der Entwurf einen praxisrelevanten Aspekt: Regulatorisch bedingte Doppelfunktionen — etwa Compliance, die lokal und konsolidiert geführt werden muss — gelten nicht als schädliche Duplikation. [7]

Verrechnung: von der Methode zum Ansatz — und strengere Anforderungen an Allokationsschlüssel

Steht fest, dass eine verrechenbare Dienstleistung vorliegt, stellt sich die Frage nach dem Wie der Verrechnung. Hier setzt der Entwurf gleich zwei Akzente — terminologisch und inhaltlich. Aus den Verrechnungsmethoden werden Verrechnungsansätze (direkter Verrechnungsansatz, indirekter Verrechnungsansatz). [8]

Dies ist mehr als ein semantischer Kniff: Die neue Wortwahl soll den Prinzipiencharakter unterstreichen. Inhaltlich deutlich ausgebaut werden zudem die Vorgaben zu Allokationsschlüsseln: Der Entwurf formuliert fünf kumulative Anforderungen, die für einen fremdüblichen Allokationsschlüssel gelten sollen: identifizierbarer Nutzen, kommerzielle Sensitivität, Manipulationsschutz, Einklang mit Rechnungslegungsgrundsätzen und Proportionalität zur Vorteilsverteilung. [9]

Neu ist außerdem eine ausdrückliche Konsistenzregel: Die per indirekter Verrechnung allokierten Kosten dürfen in Summe nicht von den tatsächlich angefallenen Kosten abweichen. [10]

Der Detaillierungsgrad der Anforderungen an Allokationsschlüssel dürfte aus Anwendersicht allerdings über das Ziel hinausschießen, wenn er wie im aktuellen Entwurf implementiert wird. Dies gilt gerade für mittelständische Konzerne, die der Detailgrad eher erschlägt, als dass er ihnen hilft.

Verrechnungspreismethoden: PSM und Durchlaufkosten

Erstmals explizit behandelt wird die geschäftsvorfallbezogene Profit Split Methode (PSM) für Dienstleistungen. [11] Sie kommt in Betracht, wenn beide Parteien einzigartige und wertvolle Beiträge leisten, Aktivitäten stark integriert sind oder ökonomisch bedeutende Risiken gemeinschaftlich getragen werden. 

An dieser Stelle ist anzumerken, dass die PSM für Dienstleistungen keineswegs neu ist: Bereits die allgemeinen Ausführungen in Kapitel I–III der OECD-Leitlinien 2022 ließen ihre Anwendung zu, und in der Praxis wird sie längst eingesetzt — etwa in der Finanzbranche und im Agenturgeschäft. Jetzt taucht sie also auch in diesem Kapitel der Leitlinien auf. Hier besteht eventuell die Chance, dass die Methodenwahl für die Unternehmen einfacher wird und von den Steuerbehörden der einzelnen Länder besser akzeptiert wird.  

Das Konsultationsdokument vom 1. Juni 2026 führt erstmals einen eigenständigen Unterabschnitt zu Durchlaufkosten ein, der im bestehenden Kapitel VII der OECD-LL-2022 in dieser Form nicht vorhanden war. [12] Das Grundprinzip lautet, dass die Frage, ob Kosten mit oder ohne Aufschlag weiterzubelasten sind, stets fallbezogen anhand vergleichbarer Geschäftsvorfälle zwischen unabhängigen Unternehmen zu beurteilen ist. [13]

Fehlen belastbare Vergleichsdaten, können übliche Branchenwerte oder unternehmensspezifische externe Transaktionsdaten herangezogen werden; selbst wenn kein Aufschlag gerechtfertigt ist, verbleibt eine Weiterbelastungspflicht der Kosten. [14]

Besondere Bedeutung kommt dem Sonderfall der Vermittlerfunktion zu: Handelt das leistende Unternehmen lediglich als Zahlstelle, darf ein Aufschlag ausschließlich auf die eigenen Koordinations- bzw. Vermittlungskosten erhoben werden – nicht auf den Gesamtwert der fremdbezogenen Leistungen. [15]

Neuer Dokumentationsabschnitt: Proportionalität und konkrete Nachweise

Erstmals enthält Kapitel VII einen eigenständigen Dokumentationsabschnitt (Abschnitt D). Leitprinzip ist Proportionalität: Der Dokumentationsaufwand soll Materialität und Natur der Dienstleistungen entsprechen. Konkretisiert wird, welche Nachweise für den Vorteilstest geeignet sind: Beschreibung des erwarteten Nutzens, Erklärungen bei Nicht-Realisierung, interne Kommunikation, technische Dokumentation, Arbeitsergebnisse wie Berichte oder IT-Tickets. [16]

Sofern die indirekte Verrechnung der Dienstleistungen gewählt wurde, kommen spezifische Anforderungen hinzu: Rechtfertigung der gewählten Allokationsschlüssel, Aufschlüsselung der Kostenbasis nach direkten, indirekten Kosten und Betriebsaufwand sowie ein separater Ausweis von Durchlaufkosten und Kosten mit Gewinnaufschlag. Was im Einzelfall ausreicht, hängt vom Prüfungskontext ab und kann sich im Verlauf einer Betriebsprüfung verschieben. [17]

Auch an dieser Stelle bleibt die Anmerkung, dass dies in der Praxis vor allem Rechtsunsicherheit verursachen wird.

Dienstleistungen mit geringer Wertschöpfung: kein Wandel, aber wichtige Klarstellung

Anders als die vorangegangenen Abschnitte ist der Abschnitt zu Dienstleistungen mit geringer Wertschöpfung inhaltlich unverändert: Definition, Ausschlusskategorien, Serviceliste, vereinfachter Vorteilstest, Kostenpools, Allokationsschlüssel und 5%-Gewinnaufschlag bleiben. 

Wichtig ist die Klarstellung in beide Richtungen: Der 5%-Gewinnaufschlag ist weder ein Vergleichsmaßstab, den der Steuerpflichtige pauschal auf Dienstleistungen übertragen kann, die nicht unter die Vereinfachungsregelungen fallen, noch darf die Steuerverwaltung allein mit dem Argument, dass eine Dienstleistung keine Dienstleistung mit geringer Wertschöpfung ist, einen höheren Gewinnaufschlag einfordern. 

Für Dienstleistungen, die nicht unter den Safe-Harbour fallen, bleibt eine eigenständige Ermittlung eines fremdüblichen Gewinnaufschlags erforderlich. [18]

Einordnung und Ausblick

Zieht man die einzelnen Sektionen zusammen, ergibt sich ein konsistentes Bild: Der Konsultationsentwurf 2026 ist eine substanzielle Modernisierung und inhaltliche Ausdehnung von Kapitel VII. Die praktisch bedeutsamsten Neuerungen sind die klare Trennung von Vorteilstest und Preisermittlung, die explizite Anwendung der PSM für hochintegrierte Dienstleistungen, der neue Dokumentationsabschnitt sowie der erweiterte Beispielkatalog im Annex I.

Für multinationale Konzerne ergeben sich vier konkrete To-dos: (1) Konsistenz bestehender Dienstleistungsverträge mit den höheren Erwartungen an Vorteilstest und Dokumentation der Allokationsschlüssel prüfen; (2) bewerten, ob hochintegrierte Dienstleistungen künftig eher mit der PSM zu vergüten sind; (3) Durchlaufkosten ohne Aufschlag sauber identifizieren; (4) sich an der Konsultation bis zum 22. Juli 2026 beteiligen.

Gerade Letzteres ist nicht zu unterschätzen. Aus Anwendersicht ist vor allem kritisch: Der gestiegene Detaillierungsgrad führt nur scheinbar zu Klarstellungen. Gerade Bereinigungen mit anderen Stellen der Leitlinien gab es offensichtlich nicht. Insbesondere beim Vorteilstest und den Allokationsschlüsseln erhöht dies die Rechtsunsicherheit, ohne dass der Entwurf erkennbar zu mehr Genauigkeit führt. Es wären grundsätzlich Vereinfachungsregeln neben den bestehenden Safe-Harbour-Regelungen zu Dienstleistungen mit geringer Wertschöpfung wünschenswert gewesen. Diese anzudenken, zu formulieren und im Kommentierungsprozess einzufordern, liegt als Aufgabe nun auf der Anwenderseite. 


Quelle:

[1] Abrufbar unter: https://www.oecd.org/en/events/public-consultations/2026/06/public-consultation-on-taxation-revisions-to-chapter-vii-of-the-oecd-transfer-pricing-guidelines.html?utm_term=ctp&utm_medium=social&utm_source=linkedin&utm_content=, Revisions to Chapter VII of the OECD Transfer Pricing Guidelines Special considerations for intra-group services (OECD-LL-E-2026)

[2] Siehe Tz. 7.15 lit. d) OECD-LL-E-2026

[3] Siehe Tz. 7.16 OECD-LL-E-2026

[4] Siehe Tz. 7.19 OECD-LL-E-2026

[5] Siehe Tz, 7.9 OECD-LL-2022. 

[6] Siehe Tz. 7.30 OECD-LL-E-2026.

[7] Siehe Tz. 7.32 OECD-LL-E-2026.

[8] Siehe Tz. 7.42 OECD-LL-E-2026.

[9] Siehe Tz. 7.47 OECD-LL-E-2026.

[10] Siehe Tz. 7.50 OECD-LL-E-2026.

[11] Siehe Tz. 7.66 OECD-LL-E-2026.

[12] Siehe Tz. 7.34 OECD-LL-2022.

[13] Siehe Tz. 7.63 OECD-LL-2022.

[14] Siehe Tz. 7.64 OECD-LL-2022.

[15] Siehe Tz. 7.65 OECD-LL-E-2026.

[16] Siehe Tz. 7.71 OECD-LL-E-2026.

[17] Siehe Tz. 7.73 OECD-LL-E-2026.

[18] Siehe Tz. 7.75 ff. OECD-LL-E-2026.

Authors

Alexander Hofmann

Manager
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