Erneuerbare Energien & Umsatzsteuer: Neue Klarstellungen zu Direktverbrauch, Zuschüssen und Vorsteuerabzug
Das BMF konkretisiert die umsatzsteuerliche Behandlung von Direktverbrauch, Zuschüssen und Stromspeichern. Für Betreiber von Energieanlagen ergeben sich neue Klarstellungen – und konkreter Handlungsbedarf.
Mit Schreiben vom 31. März 2025 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) die umsatzsteuerliche Behandlung des Direktverbrauchs aus dem Betrieb von Energieerzeugungsanlagen neu gefasst. Grundlage sind aktuelle Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH), insbesondere zur Lieferungseigenschaft von selbst erzeugtem Strom, zur Behandlung von KWK-Zuschlägen und zur Vorsteuerabzugsberechtigung bei PV-Anlagen.
1. Direktverbrauch und KWK-Zuschläge: Keine Lieferung, kein Entgelt
Der BFH hat klargestellt: Wird Strom aus einer Anlage vom Betreiber selbst verbraucht, liegt keine Lieferung im umsatzsteuerlichen Sinne vor – selbst wenn dafür ein KWK-Zuschlag gemäß § 4 Abs. 3a KWKG 2009 gewährt wird.
Eine fiktive Lieferung an den Netzbetreiber mit anschließender Rücklieferung an den Anlagenbetreiber wird ausdrücklich ausgeschlossen. Der KWK-Zuschlag ist als nichtsteuerbarer echter Zuschuss zu behandeln.
2. Unentgeltlicher Stromverbrauch: Fiktiver Einkaufspreis als Maßstab
Der dezentrale Verbrauch von selbst erzeugtem Strom kann zu einer unentgeltlichen Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG führen. Als Bemessungsgrundlage ist der fiktive Einkaufspreis zum Zeitpunkt des Verbrauchs (§ 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG) maßgeblich. Wird zusätzlich Strom vom Energieversorger bezogen, ist dessen Preis heranzuziehen; bei vollständigem Eigenverbrauch gilt der Grundversorgungspreis. Die Nachweislast für die Ermittlung des Einkaufspreises trägt der Betreiber.
3. Anpassung des UStAE – Übergangsregelung bis Ende 2025
Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE), Abschnitt 2.5, wurde an die BFH-Rechtsprechung angepasst. Für Umsätze vor dem 1. Januar 2026 wird es jedoch nicht beanstandet, wenn weiterhin die bisherige Auffassung angewendet wird – sofern dies zwischen den Beteiligten abgestimmt ist.
4. Photovoltaikanlagen, Stromspeicher und Wallboxen: Was zählt zur Lieferung?
Bei PV-Anlagen umfasst die steuerbare Lieferung den physisch eingespeisten sowie den kaufmännisch bilanziell weitergegebenen Strom. Nicht eingespeister Strom, der dezentral verbraucht wird, ist nicht Bestandteil der Lieferung und wird auch nicht vergütet.
Für den Vorsteuerabzug bei Stromspeichern und Wallboxen gilt: Der gespeicherte oder durchgeleitete Strom muss zu mindestens 10 % für unternehmerische Zwecke verwendet werden.
5. Unternehmereigenschaft bei Stromerzeugung
Bereits zuvor stellte der UStAE klar: Wird Strom aus EEG- oder KWK-Anlagen regelmäßig gegen Entgelt eingespeist, gilt dies als nachhaltige Einnahmeerzielung. Dies führt unabhängig von Ertragsvolumen oder Anlagengröße zur Unternehmereigenschaft, sofern der Betreiber nicht ohnehin bereits unternehmerisch tätig ist.
Ist die Anlage an das öffentliche Stromnetz angeschlossen, wird von unternehmerischer Tätigkeit ausgegangen.
Handlungsempfehlungen im Überblick:
1. Direktverbrauch umsatzsteuerlich neu bewerten
→ Keine fiktive Lieferung an den Netzbetreiber – keine Rücklieferung – keine Umsatzsteuerpflicht.
2. KWK-Zuschläge richtig behandeln
→ Als echte, nichtsteuerbare Zuschüsse einordnen – keine Umsatzbesteuerung.
3. Vorsteuerabzug sichern
→ Gespeicherter oder durchgeleiteter Strom aus Speichern oder Wallboxen muss zu mindestens 10 % unternehmerisch genutzt werden.