Neue BMF-Verwaltungsgrundsätze verschärfen den Analysebedarf bei Betriebsstätten
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 18. Juni 2026 die finale Fassung des BMF-Schreibens zu den „Grundsätzen der Verwaltung für den Betriebsstättenbegriff und die -begründung im innerstaatlichen und internationalen Steuerrecht“ veröffentlicht. [1] Damit wurde der Entwurf vom 13. Februar 2026 finalisiert. Die finale Fassung bestätigt die Grundstruktur des Entwurfs, enthält aber an mehreren Stellen wichtige Klarstellungen und Präzisierungen. Es sind zwei Hauptthemen zu erkennen, die im Folgenden detaillierter dargestellt werden. Einerseits enthält das Schreiben klare Aussagen zur Abgrenzung des Betriebsstättenbegriffs nach nationalem Recht und nach DBA. Andererseits wird grundsätzlich die nationale Auslegung des Betriebsstättenbegriffs über die Betrachtung von einzelnen Konstellationen und Beispielfällen weiter präzisiert. Beide Themen werden nachfolgend betrachtet.
1. Abkommensrecht: Nationaler Begriff und DBA-Begriff bleiben getrennt zu prüfen
Im Mittelpunkt steht die Abgrenzung des Betriebsstättenbegriffs im innerstaatlichen Steuerrecht und im Abkommensrecht. Nach der finalen Fassung ist zunächst zu prüfen, ob nach nationalem Recht eine Betriebsstätte nach § 12 AO oder ein ständiger Vertreter nach § 13 AO vorliegt. Erst anschließend ist zu untersuchen, ob ein anwendbares Doppelbesteuerungsabkommen das deutsche Besteuerungsrecht beschränkt oder ausschließt. Diese zweistufige Prüfung war bereits im Entwurf angelegt und wird in der finalen Fassung sprachlich präzisiert. [2]
Ein wichtiger Unterschied zwischen § 12 AO und Art. 5 OECD-Musterabkommen betrifft vorbereitende Tätigkeiten und Hilfstätigkeiten. Während § 12 AO keinen allgemeinen Negativkatalog für solche Tätigkeiten enthält, kann ein Doppelbesteuerungsabkommen das deutsche Besteuerungsrecht aufgrund entsprechender Regelungen beschränken oder ausschließen. Diese Grundlinie war bereits im Entwurf enthalten und wird in der finalen Fassung fortgeführt. [3]
Besonders relevant ist die Anti-Fragmentierungsklausel. Die finale Fassung stellt klar, dass diese nur zu prüfen ist, wenn das konkret anwendbare Doppelbesteuerungsabkommen eine entsprechende Regelung nach Art. 5 Abs. 4.1 OECD-Musterabkommen enthält. Maßgeblich ist daher nicht abstrakt das OECD-Musterabkommen, sondern der konkrete DBA-Wortlaut. [4]
Für Unternehmensgruppen bedeutet dies, dass Tätigkeiten nicht isoliert betrachtet werden sollten, wenn mehrere verbundene Unternehmen an demselben Ort oder in zusammenhängenden Funktionen tätig werden. Ob die Anti-Fragmentierungsklausel tatsächlich greift, hängt aber vom jeweiligen DBA ab. [5]
2. Betriebsstätte nach § 12 AO: Vier Voraussetzungen bleiben maßgeblich
Die finale Fassung hält an der bekannten Struktur des § 12 Satz 1 AO fest. Danach setzt eine Betriebsstätte eine Geschäftseinrichtung oder Anlage voraus, die eine feste Beziehung zur Erdoberfläche aufweist, der Tätigkeit des Unternehmens unmittelbar dient und über die der Steuerpflichtige eine nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht hat. Diese vier Voraussetzungen waren bereits im Entwurf enthalten und werden in der finalen Fassung beibehalten. [6]
Gegenüber dem Entwurf enthält die finale Fassung eine wichtige Klarstellung: Jedes dieser Tatbestandsmerkmale muss für sich erfüllt sein. Zwar sind die Merkmale weiterhin nicht isoliert, sondern in ihrer Wechselwirkung zueinander im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu betrachten. Die Gesamtwürdigung ersetzt jedoch nicht die eigenständige Prüfung der einzelnen Voraussetzungen. Besonders hervorgehoben wird in der finalen Fassung die Sechs-Monats-Grenze der zeitlichen Festigkeit. [7] Diese hatte jüngst auch der BFH bestätigt [8]
Neben dieser grundsätzlichen Präzisierung enthält das BMF-Schreiben einige relevante Detailaussagen zu unterschiedlichen Fällen:
2.1. Geschäftseinrichtung: Auch nicht klassische Strukturen können relevant sein
Der Betriebsstättenbegriff bleibt nicht auf klassische Büros, Fabriken oder feste Niederlassungen beschränkt. Als Geschäftseinrichtung oder Anlage kommen nach dem BMF-Schreiben körperliche Gegenstände oder Zusammenfassungen körperlicher Gegenstände in Betracht, die geeignet sind, Grundlage einer Unternehmenstätigkeit zu sein. Dazu zählen insbesondere Räumlichkeiten, abgegrenzte oder abgrenzbare Flächen und Anlagen. Im Einzelfall können auch eine Büroecke mit Schreibtisch und Aktenschrank oder ein Laptop eine Geschäftseinrichtung sein. Diese Aussage war bereits im Entwurf enthalten und wurde in der finalen Fassung übernommen. [9]
Daraus folgt allerdings kein Automatismus. Auch wenn ein Laptop oder eine flexible Arbeitsstruktur als Geschäftseinrichtung in Betracht kommen kann, müssen weiterhin alle Voraussetzungen einer Betriebsstätte erfüllt sein. Erforderlich bleiben insbesondere eine feste Beziehung zur Erdoberfläche, eine gewisse Dauer, das unmittelbare Dienen der Unternehmenstätigkeit und eine nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht. [10]
2.2. Homeoffice: Regelmäßig keine Betriebsstätte des Arbeitgebers
Auch die finalen Aussagen zum Homeoffice folgen im Grundsatz dem Entwurf. Das häusliche Homeoffice eines Arbeitnehmers begründet regelmäßig keine Betriebsstätte des Arbeitgebers. Entscheidend ist insbesondere, dass dem Arbeitgeber typischerweise keine ausreichende Verfügungsmacht über die privaten Räume des Arbeitnehmers zusteht. [11]
Die finale Fassung macht aber deutlich, dass Homeoffice-Fälle nicht pauschal unproblematisch sind. Insbesondere bei Leitungsfunktionen ist eine gesonderte Prüfung erforderlich. Wird die Geschäftsleitung tatsächlich aus dem Homeoffice heraus ausgeübt, kann eine Geschäftsleitungsbetriebsstätte in Betracht kommen. [12]
Die finale Fassung schärft zudem die abkommensrechtliche Betrachtung des Homeoffice. Für den Inbound-Fall stellt das Schreiben klar, dass ein deutsches Besteuerungsrecht nur besteht, wenn nach innerstaatlichem Recht eine Homeoffice-Betriebsstätte vorliegt. [13] Im Outbound-Fall können die deutschen Besteuerungsrechte dagegen beschränkt oder ausgeschlossen sein, wenn aufgrund der Homeoffice-Tätigkeit im anderen Vertragsstaat eine dem Arbeitgeber zuzurechnende abkommensrechtliche Betriebsstätte begründet wird. Das Schreiben verweist hierbei auf die maßgeblichen Aussagen des OECD-Musterkommentars. [14]
2.3. Entwarnung Desk-Sharing: Keine generelle Entwarnung
Beim Desk-Sharing bestätigt die finale Fassung die Grundlinie des Entwurfs. Eine Betriebsstätte setzt nicht zwingend einen dauerhaft exklusiv zugewiesenen Arbeitsplatz voraus. Entscheidend ist vielmehr, ob für das Unternehmen eine verlässliche Aussicht besteht, im Rahmen des Desk-Sharing-Modells regelmäßig einen Arbeitsplatz zu erhalten. [15]
Die finale Fassung formuliert diesen Punkt etwas offener als der Entwurf. Während der Entwurf davon sprach, dass eine verlässliche Aussicht zumindest dann besteht, wenn die Anzahl der Arbeitsplätze anhand der typischen wöchentlichen Auslastung berechnet wird und entsprechend viele Arbeitsplätze dauerhaft zur Verfügung gestellt werden, verwendet die finale Fassung die Formulierung „insbesondere dann“. Damit bleibt die Auslastungsberechnung ein wichtiges Indiz; die finale Fassung ist aber sprachlich weniger abschließend formuliert. [16]
2.4.Tätigkeiten in fremden Räumen: Wiederholung allein reicht nicht
Für Tätigkeiten in fremden Räumen, etwa in Kundenräumen, enthält die finale Fassung eine wichtige Klarstellung. Das bloße wiederholte Tätigwerden in fremden Räumen begründet für sich allein noch keine Verfügungsmacht. Entscheidend bleibt vielmehr, ob dem Unternehmen die Räume aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen für die Dauer seiner Tätigkeit zur Verfügung stehen und ob auch die übrigen Voraussetzungen einer Betriebsstätte erfüllt sind. [17]
Diese Klarstellung ist insbesondere für Dienstleistungs-, Beratungs- und Projektfälle relevant. Maßgeblich bleibt die konkrete Verfügungsmacht über die Räume oder Nutzungsstrukturen sowie die tatsächliche Einbindung der Tätigkeit in den jeweiligen Ort. [18]
2.5. Bauausführungen und Montagen: Zusätzliche Präzisierungen
Auch bei Bauausführungen und Montagen hält die finale Fassung an der Grundstruktur des Entwurfs fest, ergänzt diese aber um wichtige Klarstellungen. Hervorzuheben ist insbesondere, dass eine reine und ausschließliche Bau- oder Montageüberwachung grundsätzlich keine Betriebsstätte im Sinne des § 12 Satz 2 Nr. 8 AO begründen kann. Diese Klarstellung wurde in der finalen Fassung ergänzt. [19]
Außerdem konkretisiert die finale Fassung den Umgang mit Unterbrechungen. Eine nicht nur kurzfristige Unterbrechung liegt danach vor, wenn sie länger als zwei Wochen dauert. Diese Präzisierung ist insbesondere für Projektgeschäfte relevant, bei denen Bau- oder Montagearbeiten aus Gründen unterbrochen werden, die nicht im eigenen Betriebsablauf liegen oder vom Kunden verursacht werden. [20]
3. Fazit
Die finale Fassung des BMF-Schreibens vom 18. Juni 2026 bestätigt die im Entwurf vom 13. Februar 2026 getroffenen Kernaussagen. An einigen Stellen nimmt das finale Schreiben aber wichtige Präzisierungen vor. Besonders wichtig sind die Klarstellung, dass jedes Tatbestandsmerkmal einer Betriebsstätte eigenständig erfüllt sein muss, die Umstellung der Sechs-Monats-Grenze auf „mindestens sechs Monate“, die Aussagen zu Homeoffice und Leitungsfunktionen, die Einordnung von Desk-Sharing und fremden Räumen sowie die Ergänzungen zu Bauausführungen, Montagen und abkommensrechtlichen Vertreterkonstellationen.
Für die Praxis bedeutet das: Betriebsstättenrisiken sollten nicht nur bei klassischen Niederlassungen geprüft werden. Auch moderne Arbeitsmodelle, grenzüberschreitendes Homeoffice, Projektstrukturen, Tätigkeiten beim Kunden, Desk-Sharing-Modelle, Vertreterstrukturen und konzerninterne Funktionsaufteilungen können steuerlich relevante Risiken mit sich bringen. Die finale Fassung schafft mehr Orientierung, erhöht aber zugleich die Anforderungen an eine saubere Dokumentation und eine einzelfallbezogene steuerliche Prüfung. Das Schreiben umfasst dezente 165 Randziffern auf 52 Seiten und beschäftigt sich nur mit Betriebsstätten dem Grunde nach. Inwieweit diese Granularität der verbindlichen Verwaltungsmeinung hilfreich ist, wird die Anwendungspraxis zeigen.
Derweil verbleibt eine große offene Flanke. Die BFH-Urteile zur Vergütung der Betriebsstätte und der Anwendung des AOA [21] hinterlassen weiterhin eine große Rechtsunsicherheit in diesem Regelungsbereich. Hier steht zu erwarten, dass der Gesetzgeber tätig wird und es auch in diesem Zusammenhang erweiterte Regelungen und Anpassungsbedarf für die Steuerpflichtigen geben wird. Zusätzlich verbleiben viele Altfälle strittig. Der Trend der steigenden Komplexität in internationalen Steuerthemen wird damit fortgesetzt und die strukturierte, prozessorientierte Bearbeitung der Themen rückt weiter in den Vordergrund.
- ^ Abrufbar unter: Bundesfinanzministerium - Grundsätze der Verwaltung für den Betriebsstättenbegriff und die -begründung im innerstaatlichen und internationalen Steuerrecht
- ^ Siehe BMF-Entwurf vom 13.02.2026, Rn. 6, S. 6 f.; Finales BMF-Schreiben vom 18.06.2026, Rn. 6, S. 6 f.
- ^ BMF-Entwurf vom 13.02.2026, Rn. 74–78, S. 24 ff.; finales BMF-Schreiben vom 18.06.2026, Rn. 74–78, S. 24 ff.
- ^ BMF-Entwurf vom 13.02.2026, Rn. 105, S. 31 f.; finales BMF-Schreiben vom 18.06.2026, Rn. 105, S. 31 f.
- ^ BMF-Entwurf vom 13.02.2026, Abschnitt I.4.6, S. 31 f.; finales BMF-Schreiben vom 18.06.2026, Abschnitt I.4.6, S. 31 f.)
- ^ Siehe BMF-Entwurf vom 13.02.2026, Rn. 7, S. 7; finales BMF-Schreiben vom 18.06.2026, Rn. 7, S. 7.
- ^ Siehe BMF-Entwurf vom 13.02.2026, Rn. 8, S. 7; finales BMF-Schreiben vom 18.06.2026, Rn. 8, S. 7.
- ^ Siehe BFH-Urteil vom 18. Dezember 2024, I R 39/21.
- ^ BMF-Entwurf vom 13.02.2026, Rn. 10, S. 8; finales BMF-Schreiben vom 18.06.2026, Rn. 10, S. 8.
- ^ BMF-Entwurf vom 13.02.2026, Rn. 7–13, S. 7 ff.; finales BMF-Schreiben vom 18.06.2026, Rn. 7–13, S. 7 ff.
- ^ BMF-Entwurf vom 13.02.2026, Abschnitt II.5, Rn. 140 ff., S. 42 ff.; finales BMF-Schreiben vom 18.06.2026, Abschnitt II.5, Rn. 140 ff., S. 42 ff.
- ^ BMF-Entwurf vom 13.02.2026, Rn. 142–145, S. 43 f.; finales BMF-Schreiben vom 18.06.2026, Rn. 142–145, S. 43 f.
- ^ Finales BMF-Schreiben vom 18.06.2026, Rn. 146, S. 44 f.
- ^ Finales BMF-Schreiben vom 18.06.2026, Rn. 146, S. 45.
- ^ BMF-Entwurf vom 13.02.2026, Rn. 34, S. 15; finales BMF-Schreiben vom 18.06.2026, Rn. 34, S. 15
- ^ BMF-Entwurf vom 13.02.2026, Rn. 34, S. 15; finales BMF-Schreiben vom 18.06.2026, Rn. 34, S. 15
- ^ (BMF-Entwurf vom 13.02.2026, Abschnitt II.1, Rn. 130 ff., S. 37 ff.; finales BMF-Schreiben vom 18.06.2026, Abschnitt II.1, Rn. 130 ff., S. 37 ff.
- ^ BMF-Entwurf vom 13.02.2026, Abschnitt II.1, Rn. 130 ff., S. 37 ff.; finales BMF-Schreiben vom 18.06.2026, Abschnitt II.1, Rn. 130 ff., S. 37 ff.
- ^ BMF-Entwurf vom 13.02.2026, Rn. 52, S. 19; finales BMF-Schreiben vom 18.06.2026, Rn. 52, S. 19.
- ^ BMF-Entwurf vom 13.02.2026, Rn. 58, S. 20; finales BMF-Schreiben vom 18.06.2026, Rn. 58, S. 20
- ^ Siehe BFH-Urteil vom 18. Dezember 2024, I R 49/23 und I R 45/22.