June 5, 2026

Neue CbCR-Berichtigungspflicht: Was der Referentenentwurf für multinationale Unternehmen bedeutet

Stand: Referentenentwurf vom 19. Mai 2026 [1] | § 138a Abs. 8 E-AO und § 379 Abs. 2 Nr. 1c E-AO

Bisher galt: Wer seinen länderbezogenen Bericht (Country-by-Country Report, CbCR) einmal abgegeben hatte, war nicht ausdrücklich verpflichtet, ihn nachträglich zu korrigieren, wenn er später Fehler entdeckte. Das soll sich ändern. Der aktuelle Referentenentwurf eines Steuergesetzes (Stand: 19.05.2026) führt mit dem neuen § 138a Abs. 8 E-AO eine explizite Anzeige- und Berichtigungspflicht für fehlerhafte oder unvollständige CbCR-Berichte ein und verknüpft deren Verletzung unmittelbar mit einem Bußgeldtatbestand.

Was ist der CbCR und wen betrifft es?

Der länderbezogene Bericht (CbCR) nach § 138a AO ist eine Pflicht für multinationale Unternehmensgruppen mit einem konsolidierten Umsatz von mindestens 750 Millionen Euro. Sie müssen jährlich für jedes Land, in dem sie steuerliche ansässig sind, zentrale Finanzkennzahlen in einem technisch vorgeschriebenen XML-Format in Deutschland an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übermitteln: Umsätze, Ergebnis vor Steuern, gezahlte und zurückgestellte Ertragsteuern, Anzahl der Beschäftigten und weitere Indikatoren. Der Bericht wird anschließend im Rahmen des automatischen Informationsaustauschs an die Steuerbehörden anderer Staaten weitergegeben.

Ziel ist die Schaffung von Transparenz über globale Gewinnverlagerungen und damit ein wichtiges Instrument der Finanzverwaltung bei der Prüfung von Verrechnungspreisen.

Was ändert sich konkret? Der neue § 138a Abs. 8 E-AO 

Der Referentenentwurf sieht in § 138a Abs. 8 E-AO folgende neue Regelung vor:

„Erkennt ein Unternehmen nachträglich, dass ein abgegebener länderbezogener Bericht unrichtig oder unvollständig ist, so ist es verpflichtet, unverzüglich sowohl die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit anzuzeigen als auch die erforderliche Richtigstellung vorzunehmen." [2]

Die Neuregelung enthält zwei voneinander unabhängige Pflichten:

1. Anzeigepflicht: Das Unternehmen muss der zuständigen Finanzbehörde unverzüglich mitteilen, dass der bereits eingereichte Bericht unrichtig oder unvollständig ist.

2. Berichtigungspflicht: Gleichzeitig muss die erforderliche Richtigstellung vorgenommen werden. Das Unternehmen kann sich also nicht damit begnügen, den Fehler lediglich zu melden und auf eine Anforderung der Behörde zu warten.

Das Schlüsselwort ist „unverzüglich", also ohne schuldhaftes Zögern, sobald die Unrichtigkeit erkannt wurde. Eine abwartende Haltung oder ein bewusstes Hinauszögern ist damit nicht mehr möglich.

Die Anzeige- und Berichtigungspflicht soll erstmals für Wirtschaftsjahre gelten, die nach dem 31. Dezember 2023 beginnen. [3]

Bußgeldbewehrung: § 379 Abs. 2 Nr. 1c E-AO

Die neue Pflicht bleibt nicht folgenlos, wenn sie nicht erfüllt wird. Der Referentenentwurf fasst den bestehenden Bußgeldtatbestand in § 379 Abs. 2 Nr. 1c E-AO neu und erweitert ihn ausdrücklich:

„Wer die Anzeige oder die Richtigstellung nach § 138a Abs. 8 E-AO nicht unverzüglich vornimmt, handelt ordnungswidrig“. [4]

Die Vorschrift soll ab dem 1. Juli 2027 gelten. [5]

Das bedeutet: Wer nach diesem Datum einen fehlerhaften CbCR erkennt und weder anzeigt noch berichtigt, riskiert ein Bußgeldverfahren unabhängig davon, ob die ursprüngliche Unrichtigkeit absichtlich oder versehentlich entstanden ist.

Typische Auslöser für Berichtigungsbedarf in der Praxis 

Die neue Regelung stellt die Frage in den Vordergrund: Wann erkennt ein Unternehmen überhaupt, dass sein CbCR unrichtig oder unvollständig ist? Häufige Auslöser in der Praxis sind:

  • Korrekturen im Jahresabschluss oder in den Tochtergesellschaftsabschlüssen nach Abgabe des CbCR
  • Nachträgliche Änderungen der Länderzuordnung von Gesellschaften oder Betriebsstätten
  • Fehler bei der Datenerfassung aus ERP-Systemen
  • Reklassifizierungen von Gesellschaften (z.B. Neubewertung als eigenständige steuerliche Einheit)
  • Reorganisationen oder Umstrukturierungen, die rückwirkend den Berichtsstatus einzelner Gesellschaften verändern

Gerade bei großen Konzernen mit Hunderten von einzubeziehenden Geschäftseinheiten weltweit ist das Risiko von Datenfehlern im CbCR-Prozess strukturell erheblich.

Was bedeutet das für die Praxis?

Die neue Regelung hat direkte Auswirkungen auf die interne CbCR-Governance multinationaler Unternehmen:

  • Überwachungspflicht: Unternehmen sollten einen Prozess etablieren, der sicherstellt, dass nachträgliche Änderungen in den Finanzdaten systematisch daraufhin geprüft werden, ob sie den CbCR-Bericht beeinflussen.
  • Klare Verantwortlichkeiten: Es muss intern geregelt sein, wer für die Erkennung, Prüfung und Meldung von CbCR-Fehlern zuständig ist — und in welchem Zeitrahmen.
  • Dokumentation: Der Zeitpunkt, zu dem ein Fehler erkannt wurde, und die daraufhin ergriffenen Maßnahmen sollten sorgfältig dokumentiert werden. Dies ist entscheidend, um im Zweifelsfall nachweisen zu können, dass unverzüglich gehandelt wurde.
  • Kein „Abwarten“: Die bisherige informelle Praxis, erkannte Fehler zunächst intern zu klären und erst auf Nachfrage der Behörde zu korrigieren, ist mit der neuen Regelung nicht mehr vereinbar.

Fazit und Einordnung

Multinationale Unternehmensgruppen sollten die neue Regelung zum Anlass nehmen, ihre CbCR-Prozesse kritisch zu überprüfen. Die Kernfragen lauten: Gibt es einen etablierten Mechanismus, um nachträgliche Änderungen in den Quelldaten auf CbCR-Relevanz zu prüfen? Sind Verantwortlichkeiten klar zugewiesen? Und ist der Prozess so dokumentiert, dass im Bußgeldfall der Nachweis geführt werden kann, dass unverzüglich gehandelt wurde?


Quelle:

  1. Verfügbar unter: Bundesfinanzministerium - Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2026 (JStG 2026).
  2. Siehe Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2026 Bearbeitungsstand: 19.05.2026, Artikel 18 Änderung der Abgabenordnung [TnV]; Nr 14.
  3. Siehe Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2026 Bearbeitungsstand: 19.05.2026, Artikel 20 Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung [TnV] Nr. 4 

  4. Siehe Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2026 Bearbeitungsstand: 19.05.2026, Artikel 18 Änderung der Abgabenordnung [TnV]; Nr 21.

  5. Siehe Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2026 Bearbeitungsstand: 19.05.2026, Artikel 20 Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung [TnV] Nr. 4
Authors

Alexander Hofmann

Manager
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